Satzung des Vereins "WILDWERK (e.V.)"
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein fĂ¼hrt den Namen " WILDWERK (e.V. )".
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und fĂ¼hrt ab Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und GemeinnĂ¼tzigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschlieĂŸlich und unmittelbar gemeinnĂ¼tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "SteuerbegĂ¼nstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Umweltbildung, des Naturschutzes und der Vermittlung eines nachhaltigen Umgangs mit der Natur durch die Organisation und DurchfĂ¼hrung von Schulungen, Fortbildungen, Walderkundungen, Lehrgängen, Survival-Camps, Bushcraft-Kursen fĂ¼r Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dĂ¼rfen nur fĂ¼r die satzungsgemĂ¤ĂŸen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Vorstand und andere ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen und können fĂ¼r ihre Mitarbeit (pauschale) VergĂ¼tungen erhalten. Der Umfang der VergĂ¼tungen darf nicht unangemessen hoch sein. MaĂŸstab der Angemessenheit ist die gemeinnĂ¼tzige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natĂ¼rliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstĂ¼tzt und regelmĂ¤ĂŸige Mitgliedsbeiträge entrichtet. (2) Voraussetzung fĂ¼r den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
(3) Der Vorstand entscheidet Ă¼ber die Aufnahme durch Beschluss. Er entscheidet auch Ă¼ber die Art der Mitgliedschaft: aktiv oder passiv.
(4) Mitglieder des Vereins sind aktive Mitglieder oder Fördermitglieder (passiv). (5) Nur natĂ¼rliche Personen können aktive Mitglieder werden. Sie sind an der weiteren Arbeit zur Erreichung und Aufrechterhaltung des Vereinszwecks aktiv beteiligen. (6) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die durch die durch Beiträge, Sach- und/oder Geldspenden, oder in anderer Weise den Verein unterstĂ¼tzen.
Diese Mitglieder werden regelmĂ¤ĂŸig Ă¼ber die Vereinstätigkeit informiert, haben auf Mitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht, und sind wahl- und stimmberechtigt.
(7) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die durch Beiträge, Sach- und/oder Geldspenden, oder in anderer Weise den Verein unterstĂ¼tzen. Diese Fördermitglieder werden regelmĂ¤ĂŸig Ă¼ber die Vereinstätigkeit informiert, haben auf Mitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.
(8) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu unterstĂ¼tzen sowie die festgesetzten Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten.
(9) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich fĂ¼r das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins eizusetzen.
§4 Stimmrecht
(1) Nur aktive Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt.
(2) Das Stimmrecht eines einzelnen stimmberechtigten Vereinsmitglieds kann bei Abwesenheit auf ein anderes Stimmberechtigtes Vereinsmitglied Ă¼bertragen werden, dies muss in Schriftform passieren und gilt nur einmalig.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Vereinsmitglied muss einen jährlichen Vereinsbeitrag sowie eine einmalige BeintrittsgebĂ¼hr bezahlen.
(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages und der BeitrittsgebĂ¼hr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere Ă¼ber die Wahl und Abberufung des Vorstands, die Entlastung des Vorstands und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. (3) Ăœber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner BegrĂ¼ndung.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenĂ¼ber dem Vorstand. Bei beschränkter Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine KĂ¼ndigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags im RĂ¼ckstand ist. Der Beschluss des Vorstandes Ă¼ber den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begrĂ¼ndet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemĂ¤ĂŸer Einlegung der Berufung Ă¼ber den Ausschluss zu entscheiden.
Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem SchriftfĂ¼hrer und maximal zwei beratenden Mitgliedern aus der Mitgliederversammlung.
Die beratenden Mitglieder sind bei Vorstandsentscheidungen nicht
stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26BGB besteht aus dem 1. Vorsitzendem und dem 2. Vorsitzenden.
(3) Der Verein wird gemeinsam durch den Vereinsvorstand vertreten. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fĂ¼r die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er vertritt den Verein gerichtlich und auĂŸergerichtlich.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. BeschlĂ¼sse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist fĂ¼r alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ Ă¼bertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) AusfĂ¼hrung von BeschlĂ¼ssen der Mitgliederversammlung;
c) OrdnungsgemĂ¤ĂŸe BuchfĂ¼hrung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung Ă¼ber die Aufnahme von Mitgliedern.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fĂ¼r die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. (3) Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig während seiner Amtszeit aus, so wählt der
verbleibende Vorstand fĂ¼r die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. (5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandmitglieds.
§11 Sitzung und BeschlĂ¼sse des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine BeschlĂ¼sse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden, eine Tagesordnung braucht nicht angekĂ¼ndigt zu werden.
(2) Die Einberufung kann schriftlich oder mĂ¼ndlich erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gĂ¼ltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschlieĂŸen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschlieĂŸende Regelung erklären. (5) Ăœber die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fĂ¼hren.
§12 Der KassenprĂ¼fer
(1) Zwei KassenprĂ¼fer sind von der Mitgliederversammlung fĂ¼r jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurĂ¼ckliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prĂ¼fen, wobei den KassenprĂ¼fern zur PrĂ¼fung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, BankauszĂ¼ge und dergleichen zur VerfĂ¼gung zu stellen sind.
(2) Die KassenprĂ¼fung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§13 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. (3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig fĂ¼r die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins und seines Vermögens
c) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
d) Bestellung eines besonderen Vertreters gem. §30 BGB
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlassung des Vorstandes f) Beschluss Ă¼ber eine Beitrags- und Kostenordnung
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. BeschlĂ¼sse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(6) Ăœber die BeschlĂ¼sse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem ProtokollfĂ¼hrer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Zusammenarbeit mit Experten
(1) Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit Experten aus den Bereichen Survival, Bushcraft, Naturpädagogik und Umweltschutz an.
(2) Die Zusammenarbeit kann in Form von Kooperationen, gemeinsamen Projekten, Schulungen oder Beratungen erfolgen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlieĂŸt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegĂ¼nstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnĂ¼tzige Organisation, die es unmittelbar und ausschlieĂŸlich fĂ¼r gemeinnĂ¼tzige Zwecke im Bereich Umweltbildung und Naturschutz zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde von der GrĂ¼ndungsversammlung am 20.11.2024 beschlossen.
Berlin, 20.11.2024